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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 68
Mündliche Übersetzerprüfung
(1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Übersetzerprüfung vorliegen. 2Vom mündlichen Teil der Übersetzerprüfung ist ausgeschlossen,
1.
wer in einer schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note 6 oder
2.
in zwei schriftlichen Prüfungsaufgaben die Note 5
erzielt hat. 3Mit dem Ausschluss von der mündlichen Prüfung gilt die Übersetzerprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1Die mündliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf
1.
ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands nachzuweisen hat: Dauer 15 Minuten,
2.
eine Stegreifübersetzung aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche anhand eines kurzen Textes aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück: Dauer zehn Minuten,
3.
eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache anhand eines kurzen Textes aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück: Dauer zehn Minuten und
4.
sprachliche, fachliche und fachsprachliche Erläuterungen in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch, ausgehend von den nach den Nrn. 2 und 3 übersetzten Texten, wobei die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer insbesondere umfassende Grundkenntnisse in der Terminologie und von Sachzusammenhängen des gewählten Fachgebiets sowie hinreichende Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen hat: Dauer 20 Minuten.
2Das Gespräch nach Satz 1 Nr. 1 ist überwiegend in der zu prüfenden Sprache zu führen, es sei denn, diese Sprache ist die Muttersprache der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. 3Einer der Texte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist dem gewählten Fachgebiet zu entnehmen.
(3) § 67 Abs. 3 gilt in Bezug auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.
(4) Für die Bewertung gilt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.