Inhalt
    
    
                    
                      § 70
                       Bestehen der Abschlussprüfung 
                      
                     
                    (1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer
                    
                      - 1.
 
                      - 
                        
nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
                       
                      
                      - 2.
 
                      - 
                        
in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.
                       
                      
                    
                    (2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
                    
                      - 1.
 
                      - 
                        
die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
                       
                      
                      - 2.
 
                      - 
                        
nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
                       
                      
                      - 3.
 
                      - 
                        
in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.