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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 71
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer des dritten Studienjahres sowie der in einem früheren Studienjahr abgeschlossenen Fächer,
2.
die Prüfungsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen,
3.
die jeweiligen Durchschnittsnoten,
4.
die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung,
5.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
6.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Wird die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Prüfungstermin abgelegt, enthält das Abschlusszeugnis zusätzlich die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 69 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung. 3Wird die Dolmetscherprüfung im darauffolgenden Jahr abgelegt, wird ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung ausgestellt, das die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Verhandlungsdolmetschen und Vortragsdolmetschen, die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 69, die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung und die zuzuerkennende Berufsbezeichnung enthält. 4Wird die Übersetzerprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 abgelegt, enthält das Abschlusszeugnis die Jahresfortgangsnoten der besuchten Fächer des Aufbaustudiums, die Prüfungsnoten der jeweiligen Abschlussprüfung sowie die Prüfungsgesamtnote der abgelegten Prüfung. 5Das Abschlusszeugnis und das Zeugnis über die Dolmetscherprüfung müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 6Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 7Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der dreifach gewichteten Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten des dritten Studienjahres sowie gegebenenfalls der Jahresfortgangsnoten der in einem früheren Studienjahr abgeschlossenen Stufe 3 der Zweiten Fremdsprache, der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. 2Die Durchschnittsnoten werden aus der Summe der jeweiligen Jahresfortgangsnoten und Prüfungsergebnisse geteilt durch die jeweilige Anzahl der Fächer und Prüfungen errechnet.
(3) 1Die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der dreifach gewichteten Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten im Fach der Anlage 10 Nr. 10, der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung. 2Für die Berechnung der Durchschnittsnoten der Jahresfortgangsnoten und der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung errechnet sich aus dem jeweils einfach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem zweifach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c.
(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„mit Auszeichnung“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(5) Studierende, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolgslose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(6) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 5 beschließt der Prüfungsausschuss.
(7) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.