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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 66
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. 2Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.
(2) 1Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
1.
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Vorrückungsfach gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht festgesetzt werden kann oder
2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
2Darüber hinaus ist ausgeschlossen
1.
von der staatlichen Prüfung für Übersetzer, wer im dritten Studienjahr in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit Ausnahme des Faches der Anlage 10 Nr. 10 sowie des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6
a)
die Note 6 erzielt,
b)
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 erhalten oder
c)
in zwei dieser Fächer die Note 5 erzielt
hat;
2.
von der staatlichen Prüfung für Dolmetscher, wer im Fach der Anlage 10 Nr. 10 im dritten Studienjahr nicht mindestens die Note 4 erzielt hat; § 14 Abs. 4 Nr. 5 bleibt unberührt.
3Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Aufbaustudiengänge. 4Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt diese als abgelegt und nicht bestanden.