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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 16a
Beendigung des Schulverhältnisses
1Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzug des Ferienpraktikums, der fachpraktischen Ausbildung oder des Berufspraktikums verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann das Ferienpraktikum, die fachpraktische Ausbildung oder das Berufspraktikum nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. 3Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.