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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 10
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen
(1) 1Die Zahl der Studierenden in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts
1.
an zweijährigen Fachakademien und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nicht weniger als 16,
2.
an der Fachakademie für Sozialpädagogik
a)
bei bis zu zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,
b)
bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und
c)
bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24,
3.
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
a)
bei bis zu zwei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 16,
b)
bei drei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 21 und
c)
bei mehr als drei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 24
betragen. 2Die Zahl der Studierenden in einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Fachakademie nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie von Unterricht in Wahlfächern.