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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 11
Ferien
(1) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Studienjahres beträgt 75 Werktage. 2An der Fachakademie für Heilpädagogik kann der Unterricht bis zu insgesamt vier Wochen auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden. 3Ferienpraktika bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Der Urlaub während des Berufspraktikums richtet sich nach dem Praktikantenvertrag.