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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 12
Höchstausbildungsdauer
1Die Höchstausbildungsdauer beträgt
1.
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation fünf Jahre, im Fall des Aufbaustudiums sechs Jahre,
2.
im Übrigen zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform.
2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitte. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Fachakademie nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.