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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 16
Berufspraktikum
(1) 1Die folgenden Ausbildungen umfassen ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient:
1.
Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher sowie
2.
Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement.
2In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 55 Satz 1 Nr. 1 oder § 77 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. 3Studierende, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.
(2) 1Das Berufspraktikum ist abzuleisten im Rahmen der Ausbildung nach
1.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder an Förderschulen,
2.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem Mittel- oder Großbetrieb, der dem jeweiligen Arbeitsfeld entspricht.
2Bis zu einem von der Fachakademie festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. 3Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachakademie.
(3) Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
(4) 1Praktikumsstelle und Fachakademie arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 2Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). 3Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden. 4Die fachliche Betreuung an der Fachakademie erfolgt durch Lehrkräfte der Fachakademie (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachakademie und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. 5Die Teilnahme am Begleitunterricht und an Seminarveranstaltungen der Fachakademie ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 6Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. 7Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben und der Seminaraufgaben wöchentlich folgende Zeiten unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren:
1.
eine Stunde im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
2.
drei Stunden im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher.
(5) 1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. 3Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.
(6) Im Übrigen gelten die Anlagen 1 und 2.