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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 8
Pflichten der Studierenden
(1) 1Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. 2Sie haben an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung erforderlichen Hilfsmittel mit Ausnahme besonderer technischer Ausstattung, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, selbst zu beschaffen. 3Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
(2) Für die Dauer ihres Studiums müssen die Studierenden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof immatrikuliert sein und alle damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllen.