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FachV-VI
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 24.04.2012
§ 6
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerberinnen und Bewerber führen die Dienstbezeichnung „Verwaltungsinformatikanwärterin“ oder „Verwaltungsinformatikanwärter“.