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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (Fachverordnung Verwaltungsinformatik – FachV-VI) Vom 24. April 2012 (GVBl. S. 159) BayRS 2038-3-1-6-F (§§ 1–45)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
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Teil 2 Ausbildung für den Einstieg in der 3. Qualifikationsebene (§§ 3–18)
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Abschnitt 1 Einstellungsprüfung (§§ 3–5)
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Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen (§§ 6–14)
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Abschnitt 3 Fachstudium (§ 15)
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Abschnitt 4 Berufspraktisches Studium (§§ 16–18)
§ 16 Grundsätze für das berufspraktische Studium
§ 17 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 18 Leistungsberichte und Praxisbeurteilung
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Teil 3 Prüfungen (§§ 19–30)
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 LlbG) (§§ 31–36)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) (§§ 37–43)
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Teil 6 Schlussvorschriften (§§ 44–45)
[Schlussformel]
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Anlage Ausbildungsrahmenplan für das berufspraktische Studium
Inhalt
FachV-VI
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 24.04.2012
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Abschnitt 4 Berufspraktisches Studium
§ 16 Grundsätze für das berufspraktische Studium
§ 17 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiterinnen und -leiter, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 18 Leistungsberichte und Praxisbeurteilung