Inhalt

FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 23
Mündliche Prüfungen
(1) 1Jeweils am Ende des Fachstudiums gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und des Fachstudiums gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird eine mündliche Prüfung durchgeführt. 2Die Inhalte der mündlichen Prüfungen erstrecken sich im Schwerpunkt auf die Fächer des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 sowie am Rande auf deren Grundlagen aus den Fächern des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3. 3Soweit möglich, sollen die mündlichen Prüfungen fächerübergreifend durchgeführt werden. 4Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(2) 1Jede mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmerin bzw. Prüfungsteilnehmer und Prüferin bzw. Prüfer durchschnittlich zehn Minuten. 2Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.