Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (Fachverordnung Verwaltungsinformatik – FachV-VI) Vom 24. April 2012 (GVBl. S. 159) BayRS 2038-3-1-6-F (§§ 1–45)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
Bereich erweitern
Teil 2 Ausbildung für den Einstieg in der 3. Qualifikationsebene (§§ 3–18)
Bereich reduzieren
Teil 3 Prüfungen (§§ 19–30)
Bereich reduzieren
Abschnitt 1 Prüfungsorgane (§§ 19–23)
§ 19 Prüfungsorgane
§ 20 Prüfungsausschuss
§ 21 Prüferinnen und Prüfer
§ 22 Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen
§ 23 Prüfungsamt
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Prüfungsgrundsätze und Prüfungsanforderungen (§§ 24–26)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Prüfungsverfahren (§§ 27–29)
Bereich erweitern
Abschnitt 4 Wiederholung von Prüfungen (§ 30)
Bereich erweitern
Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 LlbG) (§§ 31–36)
Bereich erweitern
Teil 5 Modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) (§§ 37–43)
Bereich erweitern
Teil 6 Schlussvorschriften (§§ 44–45)
[Schlussformel]
Bereich erweitern
Anlage Ausbildungsrahmenplan für das berufspraktische Studium
Inhalt
FachV-VI
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 24.04.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 22
Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen
1
Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfungsausschuss jeweils eine oder nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen.
2
Eine Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern.