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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 20
Prüfungsamt
1Dem Prüfungsamt beim Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern obliegt die Unterstützung des Prüfungsausschusses, der Prüfungskommissionen und der Vorsitzenden dieser Prüfungsorgane sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse und der Entscheidungen. 2Darüber hinaus hat das Prüfungsamt Benachrichtigungen der Studierenden in Prüfungsangelegenheiten durchzuführen und sonstige ihm zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen. 3Soweit dem Prüfungsamt Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 APO übertragen werden, kann es für den ersten Teil der Zwischenprüfung (§ 22 Abs. 1) und den ersten Teil der Qualifikationsprüfung (§ 22 Abs. 2) die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.