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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 19
Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfungsausschuss jeweils eine oder nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen. 2Eine Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern.