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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 23
Zuständigkeiten, Ausbildungsplan
1Für die Ausbildung ist die Bereitschaftspolizei zuständig. 2Unbeschadet des § 22 Abs. 2 Satz 2 findet die Ausbildung auch in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 bei der Bereitschaftspolizei statt. 3Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.