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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 24
Pflichten der Beamten und Beamtinnen, Urlaub
(1) 1Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz der Ausbildung zu widmen. 2Sie sind verpflichtet, an allen Ausbildungsveranstaltungen ordnungsgemäß teilzunehmen und die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie von der Ausbildungsbehörde nicht gestellt werden.
(2) 1Die ordnungsgemäße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen liegt vor, wenn die Fehlzeiten das festgelegte Höchstmaß nicht überschreiten. 2Das Weitere wird im Ausbildungsplan geregelt.
(3) Die Einbringung des Erholungsurlaubs wird vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei festgelegt.