Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über fachliche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz (Fachverordnung Justiz – FachV-J) Vom 8. September 2014 (GVBl S. 417) BayRS 2038-3-3-16-J (§§ 1–71)
Bereich erweitern
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–29)
Bereich erweitern
Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst (§§ 30–46)
Bereich reduzieren
Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst (§§ 47–54)
Bereich reduzieren
Abschnitt 1 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 47–50)
§ 47 Sportprüfung
§ 48 Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 49 Fachtheoretische Ausbildung
§ 50 Zwischenbeurteilung, Zurücktreten
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Prüfungen (§§ 51–54)
Bereich erweitern
Teil 4 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst (§§ 55–61)
Bereich erweitern
Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 62–67)
Bereich erweitern
Teil 6 Zweite-Chance-Verfahren (§§ 68–70)
Bereich erweitern
Teil 7 Schlussvorschriften (§ 71)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 2 Fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Anlage 3 Fachlicher Schwerpunkt Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
Inhalt
FachV-J
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 08.09.2014
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Abschnitt 1 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
§ 47 Sportprüfung
§ 48 Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 49 Fachtheoretische Ausbildung
§ 50 Zwischenbeurteilung, Zurücktreten