Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 49
Fachtheoretische Ausbildung
1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete und Fächer. 2Bei Bedarf können weitere Fächer angeboten werden. 3Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend gestaltet werden können.