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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 50
Zwischenbeurteilung, Zurücktreten
(1) 1Spätestens zwölf Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsanstalt schriftliche Zwischenbeurteilungen, in denen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. 2Dabei werden die Äußerungen der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren, berücksichtigt. 3Die Zwischenbeurteilungen schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 ab und stellen fest, ob unter Berücksichtigung der Leistungen in der Fachpraxis und in der Fachtheorie das bisherige Ausbildungsziel erreicht ist. 4Die Kriterien für die Zwischenbeurteilung und für das Erreichen des Ausbildungsziels werden von der Justizvollzugsakademie festgelegt und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. 5Die Zwischenbeurteilung ist den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt zu geben.
(2) 1Wird das Ziel der Ausbildung nicht erreicht, wird die Anwärterin oder der Anwärter in den nächstfolgenden Ausbildungsjahrgang aufgenommen und nimmt an den weiteren Ausbildungsveranstaltungen dieses Jahrgangs teil. 2Anwärterinnen oder Anwärter, die das zweite Mal das Ausbildungsziel nicht erreichen, sind aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. 3Ausnahmen kann das Staatsministerium zulassen.