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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 77
Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Ausbildende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, haben ebenso wie die von ihnen Beauftragten die Berufsschulpflichtigen zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anzuhalten.