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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 76
Pflichten der Erziehungsberechtigten
1Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. 2Die Erziehungsberechtigten müssen insbesondere dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. 3Nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 4 sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind regelmäßig eine Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht.