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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 34
Berufsschulen
(1) 1Eine selbstständige Berufsschule muss im Regelfall mindestens 40 Klassen mit Teilzeitunterricht haben. 2Klassen mit Vollzeitunterricht werden als 2,5fache Teilzeitklassen auf die Mindestklassenzahl angerechnet. 3Ausnahmen bedürfen für nicht staatliche Berufsschulen der schulaufsichtlichen Genehmigung.
(2) 1Die Regierung bildet durch Rechtsverordnung für jede Berufsschule den Schulsprengel, der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend ist (Grundsprengel). 2Zur Bildung von nach Ausbildungsberufen gegliederten Fachklassen kann sich der Schulsprengel über das Gebiet des Aufwandsträgers hinaus erstrecken (Fachsprengel); ein Fachsprengel kann auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts beschränkt werden. 3Die Sprengel staatlicher Berufsschulen werden im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger gebildet. 4Die Errichtung von Sprengeln an kommunalen Berufsschulen bedarf des Einvernehmens mit dem Schulträger.
(3) Berufsschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, sollen aufgelöst werden, es sei denn, sie sind in beruflichen Schulzentren zusammengefasst oder werden in Personalunion mit anderen beruflichen Schulen geführt.