Inhalt

BQFVÜDolm
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 03.03.2008
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
(Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)1)
Vom 3. März 2008
(GVBl. S. 76)
BayRS 2236-9-5-K

Vollzitat nach RedR: Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher (BQFVÜDolm) vom 3. März 2008 (GVBl. S. 76, BayRS 2236-9-5-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie Nr. 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl L 354 S. 132).

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
1.
für die öffentliche Bestellung von Dolmetschern nach Art. 58 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetz (AGGVG),
2.
für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern nach Art. 59 AGGVG sowie
3.
für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache nach Art. 60 AGGVG
gelten die auf reglementierte Berufe anwendbaren Regelungen des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Antragstellung
1Wer im Ausland eine Berufsqualifikation als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache oder eine Berufsqualifikation zur Ausübung eines Berufs, der dem Beruf des staatlich geprüften Übersetzers, Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache hinsichtlich der hiervon erfassten Tätigkeiten vergleichbar ist, erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) die Feststellung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation als der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Übersetzer und Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache gleichwertig beantragen. 2Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die erworbene Berufsqualifikation die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache umfasst. 3Dem Antrag sind neben den in Art. 12 Abs. 1 BayBQFG genannten Unterlagen eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher oder als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache festgestellt werden soll, sowie eine Erklärung, für welche Sprache dies beantragt wird, beizufügen. 4Von den Unterlagen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BayBQFG sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorzulegen.
§ 3
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
Das Staatsministerium erkennt die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Übersetzer und Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache an, wenn
1.
das erworbene Zeugnis den Voraussetzungen entspricht
a)
für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)
für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die erworbene Berufsqualifikation im Herkunftsland zur Ausübung eines Berufs berechtigt, welcher dem Beruf des staatlich geprüften Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache und den hiervon umfassten Tätigkeiten vergleichbar ist, und
3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG bestehen.
§ 4
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation
1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. 2Im Übrigen gelten Art. 10 Abs. 2 und 3 BayBQFG entsprechend.
§ 5
Ausgleichsmaßnahmen
1Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede gilt Art. 11 BayBQFG mit der Maßgabe, dass Antragstellerinnen und Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung haben. 2In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium über die Art der Ausgleichsmaßnahme.
§ 6
Eignungsprüfung
(1) Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über ausreichende allgemeinsprachliche und fachsprachliche Kenntnisse in einem bestimmten Fachgebiet in der zu prüfenden Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache verfügt.
(2) 1Die Eignungsprüfung kann schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. 2Prüfungsumfang und -inhalt werden von der zuständigen Stelle zum Ausgleich der festgestellten Defizite festgesetzt. 3Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten entsprechend
1.
die Fachakademieordnung (FakO),
2.
bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien für Übersetzen und Dolmetschen in Bayern angeboten werden, die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) oder
3.
für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO).
(3) 1Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium unter Beifügung des Bescheids nach § 4 zu richten. 2Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. 3Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- bzw. Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. 4Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen.
(4) 1Die Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. 2Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind.
(5) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.
§ 7
Anpassungslehrgang
(1) 1Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs des Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache unter der Verantwortung eines öffentlich bestellten Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache, der in den Dolmetscher- und Übersetzerlisten bei einem bayerischen Landgericht eingetragen ist (Ausbilder). 2Der Anpassungslehrgang dauert je nach den nachzuholenden Qualifikationsnachweisen mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. 3Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird vom Staatsministerium unter Berücksichtigung der nach § 4 festgestellten Defizite festgesetzt.
(2) 1Anträge auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind an das Staatsministerium zu richten. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Name, Anschrift und Bestallungsurkunde des Ausbilders und
2.
eine Erklärung des Ausbilders darüber, den Anpassungslehrgang entsprechend dem Ausbildungsplan gemäß Abs. 5 Satz 1 durchzuführen und die weiteren Pflichten gemäß Abs. 5 und 7 zu erfüllen.
3Die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind dem Staatsministerium in Form von Kopien oder elektronisch zu übermitteln.
(3) Nicht zugelassen wird, wer
1.
die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat oder
2.
die Bearbeitungsgebühr nicht entrichtet hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Der Ausbilder hat die Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers an einem Ausbildungsplan auszurichten, der vom Staatsministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle erstellt wird, und die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Nr. 1 und 2 ÜDPO oder § 10 Abs. 1 GDPO genannten Merkmale fortlaufend zu bewerten. 2Das Staatsministerium ist berechtigt, die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch den Ausbilder zu überprüfen und Einsicht in die fortlaufenden Bewertungen zu nehmen.
(6) Stehen der Fortsetzung des Anpassungslehrgangs beim gewählten Ausbilder berechtigte Gründe entgegen, kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang mit Zustimmung des Staatsministeriums bei einem anderen Ausbilder fortsetzen.
(7) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird vom Ausbilder eine zusammenfassende Beurteilung erstellt und unverzüglich dem Staatsministerium übermittelt.
(8) Das Staatsministerium prüft die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und die Beurteilungen des Ausbilders und trifft die Feststellung, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde.
(9) Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs oder einzelner Ausbildungsteile ist nicht möglich.
§ 8
Sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen, muss die staatliche Prüfung für Übersetzer oder für Übersetzer und Dolmetscher oder für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in dem vom Staatsministerium festgestellten Umfang abgelegt werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
München, den 3. März 2008
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister