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BQFVÜDolm
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 03.03.2008
§ 4
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation
1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. 2Im Übrigen gelten Art. 10 Abs. 2 und 3 BayBQFG entsprechend.