Inhalt
§ 8
Sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen, muss die staatliche Prüfung für Übersetzer oder für Übersetzer und Dolmetscher oder für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in dem vom Staatsministerium festgestellten Umfang abgelegt werden.