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BQFVÜDolm
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 03.03.2008
§ 7
Anpassungslehrgang
(1) 1Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs des Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache unter der Verantwortung eines öffentlich bestellten Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache, der in den Dolmetscher- und Übersetzerlisten bei einem bayerischen Landgericht eingetragen ist (Ausbilder). 2Der Anpassungslehrgang dauert je nach den nachzuholenden Qualifikationsnachweisen mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. 3Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird vom Staatsministerium unter Berücksichtigung der nach § 4 festgestellten Defizite festgesetzt.
(2) 1Anträge auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind an das Staatsministerium zu richten. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Name, Anschrift und Bestallungsurkunde des Ausbilders und
2.
eine Erklärung des Ausbilders darüber, den Anpassungslehrgang entsprechend dem Ausbildungsplan gemäß Abs. 5 Satz 1 durchzuführen und die weiteren Pflichten gemäß Abs. 5 und 7 zu erfüllen.
3Die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind dem Staatsministerium in Form von Kopien oder elektronisch zu übermitteln.
(3) Nicht zugelassen wird, wer
1.
die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat oder
2.
die Bearbeitungsgebühr nicht entrichtet hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Der Ausbilder hat die Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers an einem Ausbildungsplan auszurichten, der vom Staatsministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle erstellt wird, und die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unter Berücksichtigung insbesondere der in § 13 Nr. 1 und 2 ÜDPO oder § 10 Abs. 1 GDPO genannten Merkmale fortlaufend zu bewerten. 2Das Staatsministerium ist berechtigt, die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch den Ausbilder zu überprüfen und Einsicht in die fortlaufenden Bewertungen zu nehmen.
(6) Stehen der Fortsetzung des Anpassungslehrgangs beim gewählten Ausbilder berechtigte Gründe entgegen, kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang mit Zustimmung des Staatsministeriums bei einem anderen Ausbilder fortsetzen.
(7) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird vom Ausbilder eine zusammenfassende Beurteilung erstellt und unverzüglich dem Staatsministerium übermittelt.
(8) Das Staatsministerium prüft die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Tätigkeiten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und die Beurteilungen des Ausbilders und trifft die Feststellung, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde.
(9) Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs oder einzelner Ausbildungsteile ist nicht möglich.