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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 20
Meldepflicht nach § 8a AsylbLG
1Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. 2Er unterrichtet die Regierung von Unterfranken innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5 untergebracht ist.