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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 13
Fachaufsichtsbehörden
1Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.