Inhalt
§ 13
Fachaufsichtsbehörden
1Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.