Inhalt

DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 18
Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
(1) 1Der örtliche Träger gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie in entsprechender Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen. 2Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. 3Die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wirken bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Hilfe nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen auf Anfordern des örtlichen Trägers mit.
(2) 1Sind Leistungsberechtigte in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt die Regierung als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG, ob der Bedarf durch Sachleistungen, Geldleistungen oder unbare Abrechnungen gedeckt wird. 2Sind Leistungsberechtigte in einer dezentralen Unterkunft untergebracht oder in Fällen privater Wohnsitznahme, entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde.
(3) 1Sollen Leistungen nach § 2 AsylbLG als Sachleistung gewährt werden, so gewährt diese die Regierung, solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. 2Der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 3Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.
(4) Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß der Entscheidung nach Abs. 2 als unbare Abrechnungen gewährt, ist auch die Regierung zur Gewährung befugt.