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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 14
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
(1) 1Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 2Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist. 3Bei Leistungsberechtigten, die in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München untergebracht oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht dort untergebracht sind, tritt das Landesamt an die Stelle der Regierung.
(2) 1Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG. 2Im Fall unbarer Abrechnungen ist auch die Regierung hierzu befugt.
(3) 1Zuständig für die Entscheidung, Leistungsberechtigten
1.
an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren,
2.
statt Sachleistungen Gebrauchsgüter leihweise zur Verfügung zu stellen und
3.
den Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Geld- oder Sachleistungen zu decken,
ist die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde. 2Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen.
(4) Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.