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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 12
Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern.
(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung
1.
die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) für die Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München sowie im Übrigen die Regierungen,
2.
der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
3.
das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
(3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. 3Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
(6) Die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG werden in Höhe der Gebühren gemäß § 23 festgesetzt.