Inhalt

DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 30
Haushaltswirtschaft
(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(2) 1Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. 2Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. 2Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. 3Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.