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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 21
Zusammensetzung des Hörfunkrates
(1) 1Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich
1.
je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,
2.
zwei Vertretern des Bundes,
3.
einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,
4.
einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,
5.
einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,
6.
einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
7.
einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
8.
einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,
9.
einem Vertreter von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,
10.
einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e.V.,
11.
einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
12.
einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V.,
13.
einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V.,
14.
einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,
15.
einem Vertreter des Weissen Rings e.V.,
16.
einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V.,
17.
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
18.
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,
19.
einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,
20.
einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
21.
einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,
22.
einem Vertreter der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,
23.
einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,
24.
einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
25.
einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,
26.
einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
27.
für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
28.
einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
29.
einem Vertreter des VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V.,
30.
einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
31.
einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
32.
einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.
2Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2.
(2) 1Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. 2Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. 3Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden.
(3) 1Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. 2Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) 1Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. 3In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen.
(5) 1Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amts-periode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. 2Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.
(6) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(7) 1Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch
1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
4.
Eintritt des Todes,
5.
Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
6.
Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder
7.
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.
2Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsen-dungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. 3Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. 4Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. 5Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. 6Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(8) 1Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. 2Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.
(9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.