Inhalt
(1) 1Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). 3Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.
(2) 1Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. 2Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.