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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 27
Aufgaben des Intendanten
(1) 1Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.