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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 20
Aufgaben des Hörfunkrates
(1) 1Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. 2Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplanes.