Inhalt
§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
- 1.
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Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 2.
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Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
- 3.
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Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
- 4.
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Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
- 5.
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Abschluß von Tarifverträgen,
- 6.
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Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
- 7.
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Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,- Euro.