Inhalt
    
    
            
              § 28
               Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten 
              
             
            Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
            
              - 1.
 
              - 
                
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
Abschluß von Tarifverträgen,
               
              
              - 6.
 
              - 
                
Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
               
              
              - 7.
 
              - 
                
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,- Euro.