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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich
1.
je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,
2.
einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,
3.
drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,
4.
drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,
5.
zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.
(2) 1Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. 2Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. 3Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.
(3) 1Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. 2Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. 3Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.
(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) 1Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. 4Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.