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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 28
Entscheidung
(1) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. 2§ 22 Abs. 4 BörsG bleibt unberührt. 3Der Sanktionsausschuss kann das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde bei geringfügigen Verstößen einstellen. 4In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muß bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 5Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
(2) 1Die Beratung und Abstimmung ist geheim. 2Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Die Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) 1Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 € und höchstens 5.000 €. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. 3Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens.
(5) Zu den Auslagen gehören
1.
die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 25 Abs. 5 entstandenen Entschädigungen,
2.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren.
(6) 1Die Kosten hat die betroffene Person zu tragen, gegen die eine Sanktion angeordnet wird. 2Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu. 3Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 BörsG. 4Soweit keine Sanktion verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Sanktionsverfahrens abgelehnt wird, wird keine Gebühr erhoben. 5Entstandene Auslagen sind von dem Träger der Börse zu tragen. 6Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.