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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 19
Einleitung eines Sanktionsverfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig auf Antrag
1.
der Börsenaufsichtsbehörde,
2.
der Börsengeschäftsführung,
3.
eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist, oder
4.
eines Handelsteilnehmers, in dem dargelegt ist, daß sein Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder seine Ehre durch die betroffene Person verletzt wurde.
(2) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Abs. 2 BörsG vorliegen. 2Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar. 3Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen, so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der Person oder Behörde, auf deren Antrag der Sanktionsausschuss tätig wurde, zugestellt werden. 4Der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.