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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 17
Zusammensetzung des Sanktionsausschusses
(1) 1Der im Einzelfall zuständige Sanktionsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 500 € für jedes Verfahren.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. 2Der Börsenrat kann die Bestellung aus wichtigem Grund zurücknehmen oder widerrufen. 3Scheidet eine der bestellten Personen vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied bestellt.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied und das zu seiner Stellvertretung bestellte Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinn des § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 2Sie dürfen nicht Handelsteilnehmer nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BörsG oder Angehörige der Börsenorgane oder Beschäftigte des Trägers der Börse oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. 3Sie sollen Erfahrung in Wirtschaftssachen besitzen.
(4) 1Als beisitzende Mitglieder sind Personen aus dem Kreis der nach § 19 BörsG zum Handel an der Börse zugelassenen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zum Handel zugelassenen Unternehmen vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren zu wählen. 2Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1Der Börsenrat kann die beisitzenden Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. 2Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus, so wählt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied.