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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 22
Abgelehnte Personen
1Die Beteiligten können ein Mitglied des Sanktionsausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nach § 21 nicht mitwirken darf oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. 2Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu erklären. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen haben. 4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3.