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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 26
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
(1) 1Der Sanktionsausschuss darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. 2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder der Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. 2In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 3Das Gericht benachrichtigt den Sanktionsausschuss und die Beteiligten.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Abs. 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.