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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 21
Ausgeschlossene Personen
(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen nicht mitwirken:
1.
die Beteiligten nach § 20,
2.
Personen, die durch ihre Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen können; das gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
3.
Personen, die mit einer in Nr. 1 oder 2 genannten Person verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind oder mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
4.
Personen, die eine in Nr. 1 oder 2 genannte Person kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertreten,
5.
Personen, die bei einer in Nr. 1 oder 2 genannten Person beschäftigt sind oder als Mitglied eines Organs tätig sind und
6.
Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in dieser Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(2) 1Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses in einem Verfahren für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies dem Sanktionsausschuss mitzuteilen. 2Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.