Inhalt

BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 13
Mobile Sonderpädagogische Dienste
1Mobile Sonderpädagogische Dienste der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Art. 21 BayEUG) werden nach Bedarf im Rahmen der Beschulung von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Berufsschulen oder im Hinblick auf einen weiteren Förderbedarf der Jugendlichen auch an einer anderen beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt. 2Für den Umfang der Unterstützung gilt § 25 Satz 2 VSO-F entsprechend.