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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 10
Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung kooperieren bei berufsvorbereitenden Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie mit den Maßnahmeträgern; insbesondere teilt die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung auf Anfrage mit, ob die Einrichtung einer Klasse für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsvorbereitenden Maßnahme möglich ist.
(2) Begleitend zu einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten berufsvorbereitenden Maßnahme werden berufsschulpflichtige Jugendliche an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, auch wenn zuvor bereits eine andere berufsvorbereitende Maßnahme mit dem entsprechenden Berufsschulunterricht besucht wurde.