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BayBO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.08.2007
Art. 8
Baugestaltung
1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. 3Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.