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Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F (Art. 1–147)
Art. 1 Geltungsbereich
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 2–17)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 18–54)
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Abschnitt 1 Ernennungen (Art. 18–21)
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Abschnitt 2 Begründung des Beamtenverhältnisses (Art. 22–25)
Abschnitt 3 (aufgehoben)
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Abschnitt 4 Führungspositionen auf Zeit und auf Probe (Art. 45–46)
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Abschnitt 5 Abordnung und Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Art. 47–49)
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Abschnitt 6 Rechtsstellung der Beamten, Beamtinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften (Art. 50–54)
Art. 50 Auflösung oder Umbildung von Behörden
Art. 51 Auflösung oder Umbildung einer Körperschaft
Art. 52 Rechtsfolgen der Umbildung
Art. 53 Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen
Art. 54 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen
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Teil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 55–72)
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Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 73–111)
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Teil 5 Landespersonalausschuss (Art. 112–120)
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Teil 6 Besondere Beamtengruppen (Art. 121–134)
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Teil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 135–137)
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Teil 8 Dienstherrnwechsel (Art. 138–140)
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Teil 9 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften (Art. 141–147)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
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Abschnitt 6 Rechtsstellung der Beamten, Beamtinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen bei Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften
Art. 50 Auflösung oder Umbildung von Behörden
Art. 51 Auflösung oder Umbildung einer Körperschaft
Art. 52 Rechtsfolgen der Umbildung
Art. 53 Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen
Art. 54 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen