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Art. 49
Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung
(1) 1Die Abordnung oder Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. 2Das Einvernehmen ist in Textform zu erklären. 3In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
(2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.